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§ 5 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Sicherheitszulassungsschild

§ 5

(1) Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Abs. 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage I des CSC entsprechen.

(2) Die gemäß Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:

Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI EXTREMITE ..... P“

Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ..... P“

(3) Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.

(4) Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn

  1. 1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
  2. 2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
  3. 3. die Zulassung entzogen wurde.

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