Bescheinigungen und Formulare
§ 4.
(1) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung und den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsakten zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden, insbesondere Veterinärbescheinigungen im Sinne des Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 7 (Artikel 143 bis 151) beziehungsweise Titel II Kapitel 2 Abschnitt 5 (Artikel 208 bis 213) AHL.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung inklusive den erforderlichen Informationen gemäß Artikel 148 AHL ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sind für die Ausstellung der Bescheinigung weitere Informationen notwendig, hat die Behörde dem Antragsteller die Nachreichung dieser Informationen binnen einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzutragen. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden.
(3) Die Behörde hat eine Veterinärbescheinigung auszustellen, wenn die Erfüllung der nach den unmittelbar anwendbaren Unionsrecht erforderlichen Tiergesundheitsanforderungen von einem amtlichen Tierarzt durch Stempel und Unterschrift bestätigt ist.
(4) Bescheinigungen müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original, einem Ausdruck gemäß § 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.
(5) Eine Bescheinigung gilt nur für Tiere, die aus demselben Betrieb stammen und in ein und demselben Fahrzeug und an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden sowie denselben Tiergesundheitsstatus aufweisen. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Für jede Einheit muss eine eigene Bescheinigung vorhanden sein und mit der Einheit mitgeführt werden.
(6) Ist für eine Bescheinigung die Bestätigung des Unternehmers oder Heimtierhalters über die Erfüllung von Kriterien erforderlich, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Unternehmer oder Heimtierhalter dies schriftlich bestätigt.
(7) Der Zeitraum, in dem Unternehmer Bescheinigungen gemäß Artikel 102 Abs. 3 AHL aufbewahren müssen, wird unbeschadet anderer speziellerer Vorschriften im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mit mindestens sieben Jahren, sonst mit mindestens drei Jahren festgelegt. Die Bescheinigungen sind geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247374
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