Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
§ 4.
Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:
- 1. Risikoexponiertheit: 50 %,
- 2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
- 3. Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
- 4. sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20012403
Dokumentnummer
NOR40257095
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