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§ 4 BeiPaV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien

§ 4.

Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:

  1. 1. Risikoexponiertheit: 50 %,
  2. 2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
  3. 3. Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
  4. 4. sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257095

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