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§ 4 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2016

Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans

§ 4

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
  2. 2. die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.

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