2. Abschnitt
Stellen zur alternativen Streitbeilegung Zuständige Stellen
§ 4.
(1) AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- 1. die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
- 2. die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
- 3. die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
- 4. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
- 5. die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
- 6. der Internet Ombudsmann,
- 7. die Ombudsstelle Fertighaus und
- 8. die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
(2) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173785
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