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§ 5 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Zeichen der AS-Stellen

§ 5.

(1) AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.

(2) Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in derAnlage 1 festgelegt.

(3) Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173786

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