Einräumung der Rechtsfähigkeit
§ 4.
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231880
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