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§ 3 ASG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Koordination

§ 3.

Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231879

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