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§ 4 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Erworbene Rechte – Deutschland

§ 4

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie im Falle von
  1. a) Ärztinnen (Ärzten) mit Grundausbildung eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, oder
  2. b) Fachärztinnen (Fachärzten) vor dem 3. April 1992 begonnen wurde,
  1. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in den Anlagen 1 und 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  2. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

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