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§ 5 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

§ 5

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die im Fall der tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im tschechischen oder slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für die Tschechische Republik oder die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat.

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