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§ 4 AgrVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Beteiligte, Parteien.

§ 4

Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.

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