vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Befristung von Amateurfunkbewilligungen

§ 4.

Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159628

alte Dokumentnummer

N9199958506L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)