Befristung von Amateurfunkbewilligungen
§ 4.
Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159628
alte Dokumentnummer
N9199958506L
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