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§ 4 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes

§ 4

(1) Für Kraftfahrzeuge des Bundes ist gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 1967/267 idF BGBl. I Nr. 50/2012, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(2) Beim Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen können, sofern dies für den Bund voraussichtlich die wirtschaftlichere Vorgangsweise darstellt, Tarife vereinbart werden, die das Bonus-Malus-System beinhalten.

(3) Voll- und Teilkasko- sowie Insassenunfallversicherungen für Kraftfahrzeuge des Bundes dürfen nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 abgeschlossen werden.

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