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§ 4 Abfallende von feuerfesten Abfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

§ 4.

Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at ) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal (edm.gv.at ).

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)