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§ 3 Abfallende von feuerfesten Abfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Abfallende für feuerfeste Abfälle

§ 3.

(1) Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäßAnhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermittelt werden.

(2) Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäßAnhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN (Schlüsselnummer) 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“ zuzuordnen.

(3) Recycling-Refractories und die daraus hergestellten Produkte haben die (bau)technischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik und sonstige für Produkte geltenden Anforderungen einzuhalten.

(4) Recycling-Refractories dürfen nur

  1. 1. für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen
  1. a) für die Ofenzustellung in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie und
  2. b) in Kokereien
  3. sowie
  1. 2. für Ausmauerungen von Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen

(5) Der Hersteller von Recycling-Refractories hat diese eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik ((bau)technische Eigenschaften, wie zB Hauptbestandteile, Korngröße, Feuchte) zu erfolgen und die Benennung „RCR“ sowie die Zuordnung zur jeweiligen Produktgruppe gemäßAnhang 1 Punkt 3 zu enthalten.

(6) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres die Abnehmer der Recycling-Refractories des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermitteln.

(7) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung gemäßAnhang 2 übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(8) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recycling-Refractories (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(9) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.

(10) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Refractories anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Schlagworte

Eisenindustrie, Zementindustrie, Kalkindustrie

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261307

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