Gültigkeit bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlkuvert
§ 48
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
- 1. auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
- 2. mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
- 3. neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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