Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 49
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
- 2. er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
- 3. keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
- 4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
- 5. aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
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