7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Ausnahmebewilligungen
§ 47.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der in § 42 festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40244648
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