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§ 48 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 48.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

(2) Die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft. Davon ausgenommen ist § 51 Abs. 1 erster Satz. Weiters gilt § 51 Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen.

(3) Ausnahmebewilligungen, die aufgrund des § 52 der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, erteilt worden sind, gelten als entsprechende Ausnahmebewilligungen gemäß § 47 dieser Verordnung weiter.

(4) § 47 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40244649

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