Vollziehung
§ 47
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
- 1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
- 2. der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 3. der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- 4. des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
- 5. der §§ 24, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport;
- 6. des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- 7. des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
- 8. des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
- 9. des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
- 10. des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
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