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§ 33 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Veräußerungsbezogene Rechte Dritter

§ 33

Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A, darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH weder schlagend noch erlöschen sie.

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