Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
§ 47.
(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland | 50 |
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg | je 70 |
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark | je 110 |
Wien | 180 Kammerräte. |
(2) Der Vollversammlung obliegt:
- 1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
- 2. die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
- 3. die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
- 4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),
- 5. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer
- 6. die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
- 7. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
- 8. die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),
- 9. die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
- 1 0.die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105819
alte Dokumentnummer
N6199118077J
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