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§ 66 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Rechnungsabschluß

§ 66.

(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:

  1. 1. der Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
  2. 2. allfällige Minderheitsberichte;
  3. 3. der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
  4. 4. Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.

(3) Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105838

alte Dokumentnummer

N6199118096J

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