vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 46/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Verordnung: Änderung derFahrprüfungsverordnung (6. Novelle zur FSG-PV)

46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund der § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 8 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „auf Compact-Disc“.

2. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).“

3. § 2 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A, B+E und/oder F (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt.“

4. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodelle gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.“

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

  1. 1. mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,
  2. 2. mindestens sechs Computerplätze, die mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen mit einer Mindestauflösung von 1024x768 pixel ausgestattet sind,
  3. 3. mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und
  4. 4. mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.“

6. In § 3 Abs. 5 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen.“

7. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Langsamfahrbereich“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „verkehrsfreien Raum“.

8. In § 6 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

9. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E, F sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A, bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.“

10. § 6 Abs. 7 Z 4 lautet:

  1. „4. sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren.“

11. In § 6 Abs. 9 Z 5 wird die Wortfolge „im Langsamfahrbereich“ ersetzt durch die Wortfolge „bei den Übungen im verkehrsfreien Raum“.

12. § 7 Abs. 2 Z 1.1. lit. b und d und Z 1.2. lit. b entfallen.

13. In § 7 Abs. 2 Z 1.3. entfällt die Wortfolge „die Kupplung und“.

14. § 8 Abs. 4 entfällt.

15. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,“

16. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „und D+E“ die Wortfolge „gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG“ eingefügt.

17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

„4. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG 100 Euro“

18. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist.“

19. Der letzte Absatz in § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

20. Nach § 18 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.“

21. In Anlage 1 lautet das Prüfungsprotokoll für die Klasse A wie folgt:

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)