vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 45/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Verordnung: Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes

45. Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes

Auf Grund des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst verordnet:

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Februar 2008 jeweils wie folgt festgesetzt:

Plassnik

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)