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§ 46 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Förderstrecken.

§ 46

Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.

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