Fördergleise.
§ 47
Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fördergleise.
§ 47
Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen.
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