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§ 46 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 46

(1) Die Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) hat bei Anmeldungen gemäß § 45 Abs. 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese Anmeldungen für die Republik Österreich oder für den in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur zuzustellen.

(2) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes beantragt (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).

(3) Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur die Entscheidung des Gerichtes (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen.

(4) Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß § 13 Abs. 3 oder § 16 nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

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