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§ 45 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Wahl des Kalibrierverfahrens

§ 45.

(1) Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der elektromechanischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.

(2) Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.

(3) Die Wahl des Kalibrierverfahrens ist entsprechend dem Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft im Hydraulikkreis eingeschlossen wird.

(4) Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des elektromechanischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines geeigneten Isolationsprüfgerätes zu messen:

  1. 1. Ist Risol1 · 1012, kann die Kalibrierung vorgenommen werden;
  2. 2. ist Risol1 · 1012, ist der Stecker zu reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer Temperatur von etwa 80 °C auszusetzen und sodann der Isolationswiderstand erneut zu prüfen;
  3. 3. verbleibt Risol1 · 1012, ist der Druckaufnehmer außer Betrieb zu nehmen.

(5) Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinanderfolgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220515

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