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§ 46 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Statische Kalibrierung

§ 46.

(1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage durchzuführen.

(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben folgende Merkmale einzuhalten:

  1. 1. Referenzdruck: 0,01%;
  2. 2. kalibrierter Ladungsverstärker
  1. a) Linearität: 0,1% des Endwertes
  2. b) Abweichung: 0,05 pC/s bei 251°C und 60% HR
  3. c) Fehler: 0,5%
  1. 3. Erfassungssystem: 0,1% max oder gesamte Messunsicherheit: 1%.

(3) Die Kalibrierung der elektromechanischen Druckaufnehmer hat zu erfolgen:

  1. 1. bei mindestens 100 bar für Drücke bis zu 2000 bar und bei mindestens 500 bar für höhere Drücke,
  2. 2. bis zum 1,1fachen Druck der zu testenden Munition,
  3. 3. bei mindestens fünf Zwischenmessungen, dh. bei mindestens sieben Messpunkten.

(4) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlauf der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:

                                                                     Q = (V1 – V0) · G.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220516

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