vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 45.

Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)