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§ 46 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 46.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019908

alte Dokumentnummer

N2187322953S

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