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§ 45 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

2. Abschnitt

NPAI-Restriktionsgebiete Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

§ 45

(1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.

(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  1. 1. Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
  2. 2. Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
  3. 3. seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
  4. 4. angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).

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