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§ 10 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

2. Teil

Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest

Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;

Biosicherheitsmaßnahmen

§ 10

(1) Bei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den §§ 20 und 24 TSG vorzugehen.

(2) Der nach den §§ 20 oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten:

  1. 1. Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.
  2. 2. Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.
  3. 3. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.
  4. 4. Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.
  5. 5. Die Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich einzudämmen.
  6. 6. Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.
  7. 7. Die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.
  8. 8. Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

    Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen

  1. a) an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
  2. b) an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,

    zu treffen.

  1. 9. Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.

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