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§ 45 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

§ 45.

Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206746

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