Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
§ 45.
Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206746
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