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§ 45 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Beschuss bei Typenprüfung

§ 45.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 44 zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.

(2) Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(3) Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 2013 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.

(4) Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen:

  1. 1. Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschusspatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b keine Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
  2. 2. bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
  3. 3. bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für die vorgesehene Verwendung geeignetes Material abzufeuern;
  4. 4. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen sind abzufeuern:
  1. a) zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
  2. b) drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver.

(5) Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Abs. 4 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.

(6) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Abs. 4) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaftem Diagramm definiert ist:

(7) Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Abs. 6 auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (Va) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Abs. 6 beispielhaft dargestelltem Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Abs. 6 mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.

(8) Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen:

  1. 1. Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus vergleichbarem Material mit einer Dicke von mindestens 100 mm und einer Härte von 60 Shore A 5 Shore A.
  2. 2. Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls vorhandene Dämpfungselemente ausgetauscht werden; der Apparat ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.

(9) Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220439

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