vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Mitglieder der Hauptwahlkommission

§ 44

Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)