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§ 43 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Wahlanordnung

§ 43

(1) Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss

  1. 1. die erstmalige Wahl der Delegierten anzuordnen und
  2. 2. die Zahl und Funktion der Delegierten pro Landesausschuss auf Antrag der provisorischen Landesausschüsse festzulegen.

(2) Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.

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