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§ 44 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 44

Rückstellungsansprüche auf Vermögen, über die bis zum 27. Juli 1955 rechtskräftig entschieden wurde, können unter Berufung auf den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages nicht gegen die Republik Österreich erhoben werden, derartige bereits eingebrachte Anträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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