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§ 43 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Abschnitt

Offene radioaktive Stoffe Aufzeichnungspflichten

§ 43.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:

  1. 1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
  2. 2. physikalische und chemische Eigenschaften;
  3. 3. Zeitpunkt des Bezuges;
  4. 4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:

  1. 1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
  2. 2. physikalische und chemische Eigenschaften;
  3. 3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
  4. 4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.

(3)  Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225445

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