Handhabung
§ 44.
(1) Die Handhabung offener radioaktiver Stoffe hat so zu erfolgen, dass die externe Exposition sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Kontaminationen und Inkorporationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.
(2) Für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, die zu einer Kontamination der Luft führen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nur so lange und nur in solchen Aktivitäten verwendet werden, wie dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225446
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