§ 42.
Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung
- a) des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,
- b) der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027663
alte Dokumentnummer
N2196714678T
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