§ 41.
(1) Wenn die Hauptversammlung die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Kammerangelegenheiten zu treffen.
(2) Die übrigen Kammerorgane sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen und hiedurch deren ordnungsgemäße Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde selbst die Ergänzung oder Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027662
alte Dokumentnummer
N2196714677T
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