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§ 42 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. II Nr. 328/2025

§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.

(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. II Nr. 328/2025

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40273410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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