§ 42 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1955

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. Nr. 557/1974.

§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.

(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder.

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. Nr. 557/1974.

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042675

alte Dokumentnummer

N3195513729P

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