Unterabschnitt 24e
Schlussbestimmungen Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 413.
(1) § 359 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 359 findet jedoch
- 1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 370 den Bestimmungen des Abschnitts 24 nicht unterliegen, sowie
- 2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften
- Anwendung.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 23 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft der §§ 334 bis 358 weiterhin wahrnehmen können.
(4) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 104/2006 zu geschäftsführenden Direktorinnen bzw. Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233032
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