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§ 40 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Inkrafttreten

§ 40.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt. Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.

(5) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256677

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